In der
Fassung der durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2014 beschlossenen
€nderung.
¤ 1
Name, Sitz
(1) Der Schie§sportverein fŸhrt den Namen
ãMittenwalder
SchŸtzenclub e.V."
abgekŸrzt MSC.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
15749 Mittenwalde (Mark).
(3) Das
GeschŠftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Dieser
Verein soll eingetragen werden.
¤ 2
Zweck und GrundsŠtze
(1) Der
Schie§sportverein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnŸtzige Zwecke im Sinne der AusŸbung und Fšrderung von Trainings-,
Wettkampf- und Breitensport im Verein, seinen Abteilungen,
stŠndigen und zeitweiligen Sportgruppen.
(2) Der
Verein ist selbstlos tŠtig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigene wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel
des Vereins dŸrfen nur fŸr die satzungsgemŠ§en Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kšrperschaft fremd sind, oder durch unverhŠltnismŠ§ig hohe VergŸtungen
begŸnstigt werden.
(5) Der
Schie§sportverein wahrt parteipolitische NeutralitŠt. Er rŠumt den Angehšrigen beiderlei Geschlechts, aller Altersgruppen, Rassen und Všlker gleiche Rechte und Pflichten entsprechend der Satzung des Vereins ein. Er vertritt den Grundsatz der religišsen und
weltanschaulichen Toleranz.
¤ 3
Emblem und Farben
Die Farben des Schie§sportvereins sind
blau-wei§. Sie sind ma§geblich fŸr die Gestaltung
von Sportbekleidung, Abzeichen und sonstiger
Kennzeichnung. ZusŠtzlich wird das Symbol zweier sich kreuzender
altertŸmlicher Pistolen verwendet. Das Wappen von Mittenwalde kann BerŸcksichtigung finden.
¤ 4
Mitgliedschaft
(1) Dem Schie§sportverein kšnnen alle Personen angehšren, die gewillt sind, Schie§sport im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung zu
betreiben oder vereinsfšrdernd zu wirken; insbesondere:
a) die Einwohner von Mittenwalde, der umliegenden Orte im weiteren Umfeld
des Mittenwalder Territoriums;
b) die
BeschŠftigten der Mittenwalder GerŠtebau GmbH und ihre
Familienangehšrigen.
(2) Die Mitgliedschaft entsprechend bestimmter Altersbegrenzungen wird
durch Bestimmungen der jeweiligen sportartspezifischen FachverbŠnde geregelt.
(3) Auf
Vorschlag des Vorstandes kšnnen Ehrenmitglieder gewŠhlt werden. Das Verfahren regelt eine gesonderte Ordnung.
(4) Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. †ber die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Er ist auch berechtigt, AufnahmeantrŠge ohne Angabe von GrŸnden abzulehnen. Gegen die
Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung
offen. Diese entscheidet endgŸltig.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflšsung des Vereins.
Der Austritt muss dem Vorstand
schriftlich erklŠrt werden. Er kann
nur zum Halbjahr (30.6.)
oder Jahresende (31.12.) mit einer Frist von
einem Monat ausgesprochen werden.
Mitglieder
kšnnen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
- wenn sie mit ihren MitgliedsbeitrŠgen trotz
Mahnung mit mehr als 12 Monaten im
RŸckstand sind.
- wegen eines schweren Versto§es gegen die
Interessen des Vereins und die
Satzung oder groben unsportlichen Verhaltens.
Sie sind vor
der Entscheidung vom Ehrenrat anzuhšren.
EinsprŸche zu AusschlŸssen sind
innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand
einzulegen. †ber den Einspruch ist in der nŠchstfolgenden
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Deren Beschluss ist endgŸltig.
¤ 5
Rechte und Pflichten
(1) Jedes
Mitglied genie§t alle satzungsmŠ§igen Rechte.
Insbesondere:
- das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen seiner Abteilung bzw. des Vereins, wenn sie fŸr alle offen sind, sowie das Recht, zu wŠhlen und gewŠhlt zu
werden.
- Es kann zu allen Geschehnissen und Gelegenheiten des Vereins
seine Meinung Šu§ern, sowie Kritiken, VorschlŠge und AntrŠge einbringen. Der Vorstand hat diese MeinungsŠu§erungen aufzunehmen, zu prŸfen und
verbindlich zu klŠren.
(2) Die
Mitglieder unterliegen den satzungsgemŠ§en Pflichten, insbesondere:
- der Pflicht, den Sportverkehr
zu pflegen und aktiv zu unterstŸtzen und das Vereinsleben zu fšrdern;
- ihren
Beitrag regelmŠ§ig und pŸnktlich zu den fŠlligen Terminen zu entrichten.
¤ 6
Organe
Organe des Schie§sportvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Abteilungen und ihre Leitungen
- der Ehrenrat
- AusschŸsse und Arbeitsgruppen
¤ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist die hšchste Instanz des Sportvereins. Sie ist jŠhrlich, unter Wahrung
einer Frist von 14 Tagen, in schriftlicher Form einzuberufen. (Im Regelfall zu Beginn des GeschŠftsjahres.) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfŠhig. Bei BeschlŸssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. SatzungsŠnderungen
erfordern eine 2/3 Mehrheit.
(2) RegelmŠ§ige
GegenstŠnde der Beratung und Beschlussfassung der
jŠhrlich stattfinden Mitgliederversammlung sind:
- TŠtigkeitsberichte
des Vorstandes
- Bericht der KassenprŸfer
- AntrŠge, die rechtzeitig (sieben Tage) nach Zustellung der Einladung beim Vorstand eingegangen sind.
Nicht
fristgemŠ§ eingegangene AntrŠge und ZusatzantrŠge werden nur anerkannt, wenn ihnen die Dringlichkeit mit einfacher
Mehrheit von der Mitgliederversammlung zuerkannt wird. Zu bereits behandelten
AntrŠgen wird das Wort nicht mehr erteilt.
(3) Zu Beginn jeden 4. Jahres sind bis 30.4. in der Mitgliederversammlung
die Neuwahlen des Vorstandes durchzufŸhren.
Verfahrensweise
wie unter (2) zusŠtzlich jedoch:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen.
(4) Au§erordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn es das Interesse des Schie§sportvereins erfordert oder wenn mindestens 20
% der Mitglieder es beantragen.
¤ 8
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem geschŠftsfŸhrenden
Vorstand, dem erweiterten Gesamtvorstand. Dem geschŠftsfŸhrenden Vorstand gehšren
an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter des
Vorsitzenden
- der Schatzmeister
- der SchriftfŸhrer
-
der Verantwortliche fŸr Presse- und
…ffentlichkeitsarbeit.
dem
Gesamtvorstand gehšren an:
- der geschŠftsfŸhrende
Vorstand
- der Jugendobmann
- der Sportwart (nicht
gleich Waffen- und Munitionswart)
- der
Verantwortliche fŸr Wirtschafts- und Rechtsfragen
- der
Verantwortliche fŸr die materiell - technische Entwicklung der Sportanlagen und
Einrichtungen
- alle
Leiter der Abteilungen des Vereins.
Der
Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind juristische Vertreter des Sportvereins.
(2) Ehrenvorsitzende
gehšren dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewŠhlt.
(4) Der
Vorstand fŸhrt die GeschŠfte im Sinne der Satzung und der BeschlŸsse der
Mitgliederversammlungen.
(5) Frei werdende Funktionen kann der Vorstand bis zur nŠchst
Mitgliederversammlung
kommissarisch besetzen.
(6) †ber
die BeschlŸsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle
anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
unterschreiben.
(7) Die laufenden GeschŠfte werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, wenn notwendig in Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen, gefŸhrt.
(8) Der
Vorstand bleibt im Falle von Neuwahlen so lange geschŠftsfŸhrend
tŠtig, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.
¤ 9
Der KassenprŸfer
(1) Es sind mindestens zwei KassenprŸfer zu wŠhlen. Sie haben die KassengeschŠfte
nach Abschluss des GeschŠftsjahres eingehend zu prŸfen und den
KassenprŸfbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Aufgrund dieses Berichtes wird
Ÿber die Entlastung des Vorstandes entschieden.
(2) Neben
der Verpflichtung gemŠ§ Absatz 1 Paragraph 9 haben die KassenprŸfer das Recht, zu jeder Zeit unvermutete KassenprŸfungen vorzunehmen.
¤ 10
Der Ehrenrat
(1) Der
Verein kann sich einen Ehrenrat wŠhlen. Dieser kann aus bis zu fŸnf Mitgliedern
bestehen. Sie sollten mindestens 30 Jahre alt sein und mehrjŠhrige Schie§sport-
und Vereinserfahrung haben.
(2) Mitglieder
des Vorstandes dŸrfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.
(3) Die
Mitgliederversammlung wŠhlt den Ehrenrat fŸr die Dauer von 3 Jahren.
(4) Der Ehrenrat hat Beschwerden gegen den Vorstand, die Abteilungsleitungen
und einzelne Mitglieder zu prŸfen, Ÿber EinsprŸche zu entscheiden,
Streitigkeiten zu klŠren und den Vorstand zu beraten.
¤ 11
Abteilungen und AusschŸsse
(1) Die Abteilungen
des Schie§sportvereins sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der
Vereinssatzung eigene Ordnungen zu beschlie§en.
(2)
AusschŸsse kšnnen je nach Bedarf vom Vorstand nominiert werden.
¤ 12
Wahlrecht und WŠhlbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
(2) WŠhlbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
GewŠhlt werden die Mitglieder des Vorstandes und die KassenprŸfer fŸr die Dauer
von 3 GeschŠftsjahren. GemŠ§ Paragraph 10 werden auch die Mitglieder des
Ehrenrates gewŠhlt.
(3) GewŠhlt
wird in geheimer Abstimmung. GewŠhlt ist, wer die einfache Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erhŠlt. Bei Stimmengleichheit sind neue WahlgŠnge
durchzufŸhren.
¤ 13
Haushalt und BeitrŠge
(1) Am
Beginn jedes GeschŠftsjahres ist durch den Vorstand die Abrechnung und
Kontrolle der FinanzplŠne des Vereins und der Abteilungen fŸr das abgelaufene
GeschŠftsjahr vorzunehmen.
Der
Haushalt fŸr das beginnende GeschŠftsjahr ist gleichlaufend im Vorstand zu
bestŠtigen. Danach sind den Abteilungen in eigenen PlŠnen die Finanzmittel
auszuweisen und zu Ÿbergeben, Ÿber die sie eigenverantwortlich in ihrer
TŠtigkeit verfŸgen.
(2) Einnahmen des Schie§sportvereins sind:
- BeitrŠge
- Umlagen
- Spenden
- Zuwendungen
- Einnahmen aus Wirtschaftsobjekten und Pachten.
(3) Die Hšhe von BeitrŠgen,
Eintrittsgeldern, GebŸhren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von den
Mitgliedern in einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Der Vorstand beschlie§t eine Beitragsordnung nach Abstimmung mit den
Abteilungen des Schie§sportvereins.
¤ 14
Verfahrensangelegenheiten - Auflšsung
(1) Soweit Verfahrensfragen durch die Satzung oder, je nach ZustŠndigkeit durch BeschlŸsse der
Mitgliederversammlung oder Vorstandes nicht im Einzelnen geregelt sind, richten
sie sich nach demokratischen Gepflogenheiten.
(2) †ber die Auflšsung des
Schie§sportvereins entscheidet eine hierfŸr besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. FŸr die
Einberufung gilt eine Frist gemŠ§ Paragraph 7 Abs. 1.
(3) Bei
der Auflšsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegŸnstigter
Zwecke fŠllt das Vermšgen des Vereins dem zustŠndigen
Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschlie§lich fŸr gemeinnŸtzige Zwecke zu verwenden hat.
¤ 15
Gerichtsstand und Inkrafttreten
(1)
Datum der GrŸndung des
Schie§sportvereins ist der 5. Mai 1992.
(2)
Der Gerichtsstand ist Kšnigs
Wusterhausen.
GebŸhrenordnung
des Mittenwalder
SchŸtzenclubs e.V. (MSC)
gemŠ§ Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2007
Zur Sicherung
des Finanzhaushaltes des MSC werden folgende GebŸhren erhoben:
1. MitgliedsbeitrŠge
pro Monat:
- Herren (Altersklasse ab 22-jŠhrige) 12,--
Û
- Damen
(Altersklasse ab 22-jŠhrige) 10,--
Û
- Junioren/-innen
(Alterskl. 18- bis 21-jŠhr.) 4,-- Û
- Jugend
(Altersklasse 15- bis 17-jŠhrige) 3,-- Û
- SchŸler
(Altersklasse 12- bis 14-jŠhrige) 2,-- Û
2. AufnahmegebŸhr:
Alle
Personen, die ab 13.03.2004 Mitglied des MSC werden, haben eine einmalige AufnahmegebŸhr in Hšhe von
zu zahlen.
Dieser Betrag kann in AusnahmefŠllen auf Vorschlag des geschŠftsfŸhrenden Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung reduziert werden.
Ab 01.04.
2009 wird fŸr Familienmitglieder und Lebenspartnerschaften die AufnahmegebŸhr
erlassen.
3.
ZahlungsmodalitŠten:
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und am Anfang eines Jahres
bar zu entrichten.
- Zur
Vereinfachung der Kassenarbeit kšnnen aber auch †berweisungen
auf das Vereinskonto vorgenommen werden:
Konto - Nr.: 2104 3008 62
bei der
Mittelbrandenburgischen Sparkasse BLZ: 160
500 00
IBAN: DE 81160500003673020012
BIC: WELADED1PMB
Als
Zahlungsgrund sind auf den †berweisungsbeleg unbedingt der Name und der genaue
Grund (z.B. Mayer, Beitrag 11/94) anzugeben.
Bei
zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten eines Mitgliedes ist mit dem Schatzmeister Zahlungsaufschub zu vereinbaren.
Der
Vorstand
Schega Kurz Szulmistrat