Satzung

des

Schie§ – Sportvereins

Mittenwalder SchŸtzenclub e. V.

In der Fassung der durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2014 beschlossenen €nderung.

 

¤ 1
Name, Sitz

(1)   Der Schie§sportverein fŸhrt den Namen

ãMittenwalder SchŸtzenclub e.V."

abgekŸrzt MSC.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in

15749 Mittenwalde (Mark).

(3)       Das GeschŠftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)       Dieser Verein soll eingetragen werden.

¤ 2
Zweck und GrundsŠtze

(1)     Der Schie§sportverein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnŸtzige Zwecke im Sinne der AusŸbung und Fšrderung von Trainings-, Wettkampf- und Breitensport im Verein, seinen Abteilungen, stŠndigen und zeitweiligen Sportgruppen.

(2)     Der Verein ist selbstlos tŠtig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr die satzungsgemŠ§en Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kšrperschaft fremd sind, oder durch unverhŠltnismŠ§ig hohe VergŸtungen begŸnstigt werden.

(5)     Der Schie§sportverein wahrt parteipolitische NeutralitŠt. Er rŠumt den Angehšrigen beiderlei Geschlechts, aller Altersgruppen, Rassen und Všlker gleiche Rechte und Pflichten entsprechend der Satzung des Vereins ein. Er vertritt den Grundsatz der religišsen und weltanschaulichen Toleranz.

¤ 3
Emblem und Farben

Die Farben des Schie§sportvereins sind blau-wei§. Sie sind ma§geblich fŸr die Gestaltung von Sportbekleidung, Abzeichen und sonstiger Kennzeichnung. ZusŠtzlich wird das Symbol zweier sich kreuzender altertŸmlicher Pistolen verwendet. Das Wappen von Mittenwalde kann BerŸcksichtigung finden.


 

¤ 4
Mitgliedschaft

(1)    Dem Schie§sportverein kšnnen alle Personen angehšren, die gewillt sind, Schie§sport im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung zu betreiben oder vereinsfšrdernd zu wirken; insbesondere:

a)   die Einwohner von Mittenwalde, der umliegenden Orte im weiteren Umfeld des Mittenwalder Territoriums;

b)     die BeschŠftigten der Mittenwalder GerŠtebau GmbH und ihre Familienangehšrigen.

(2)     Die Mitgliedschaft entsprechend bestimmter Altersbegrenzungen wird durch Bestimmungen der jeweiligen sportartspezifischen FachverbŠnde geregelt.

(3)     Auf Vorschlag des Vorstandes kšnnen Ehrenmitglieder gewŠhlt werden. Das Verfahren regelt eine gesonderte Ordnung.

(4)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. †ber die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Er ist auch berechtigt, AufnahmeantrŠge ohne Angabe von GrŸnden abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgŸltig.

(5)     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)     Austritt

b)     Ausschluss

c)     Tod

d)     Auflšsung des Vereins.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklŠrt werden. Er kann  nur zum Halbjahr (30.6.) oder Jahresende (31.12.) mit einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden.

Mitglieder kšnnen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

-     wenn sie mit ihren MitgliedsbeitrŠgen trotz Mahnung mit mehr als 12 Monaten im RŸckstand sind.

-     wegen eines schweren Versto§es gegen die Interessen des Vereins und die Satzung oder groben unsportlichen Verhaltens.

Sie sind vor der Entscheidung vom Ehrenrat anzuhšren.

EinsprŸche zu AusschlŸssen sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. †ber den Einspruch ist in der nŠchstfolgenden Mitgliederversammlung zu entscheiden. Deren Beschluss ist endgŸltig.

¤ 5
Rechte und Pflichten

(1)     Jedes Mitglied genie§t alle satzungsmŠ§igen Rechte.

Insbesondere:

-     das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen seiner Abteilung bzw. des Vereins, wenn sie fŸr alle offen sind, sowie das Recht, zu wŠhlen und gewŠhlt zu werden.

-     Es kann zu allen Geschehnissen und Gelegenheiten des Vereins seine Meinung Šu§ern, sowie Kritiken, VorschlŠge und AntrŠge einbringen. Der Vorstand hat diese MeinungsŠu§erungen aufzunehmen, zu prŸfen und verbindlich zu klŠren.

(2)     Die Mitglieder unterliegen den satzungsgemŠ§en Pflichten, insbesondere:

-     der Pflicht, den Sportverkehr zu pflegen und aktiv zu unterstŸtzen und das Vereinsleben zu fšrdern;

-     ihren Beitrag regelmŠ§ig und pŸnktlich zu den fŠlligen Terminen zu entrichten.

¤ 6
Organe

Organe des Schie§sportvereins sind:

-     die Mitgliederversammlung

-     der Vorstand

-     die Abteilungen und ihre Leitungen

-     der Ehrenrat

-     AusschŸsse und Arbeitsgruppen

¤ 7
Die Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist die hšchste Instanz des Sportvereins. Sie ist jŠhrlich, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, in schriftlicher Form einzuberufen. (Im Regelfall zu Beginn des GeschŠftsjahres.)  Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfŠhig. Bei BeschlŸssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. SatzungsŠnderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.

(2)          RegelmŠ§ige GegenstŠnde der Beratung und Beschlussfassung der jŠhrlich stattfinden Mitgliederversammlung sind:

-     TŠtigkeitsberichte des Vorstandes

-     Bericht der KassenprŸfer

-     AntrŠge, die rechtzeitig (sieben Tage) nach Zustellung der Einladung beim Vorstand eingegangen sind.

Nicht fristgemŠ§ eingegangene AntrŠge und ZusatzantrŠge werden nur anerkannt, wenn ihnen die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zuerkannt wird. Zu bereits behandelten AntrŠgen wird das Wort nicht mehr erteilt.

(3)   Zu Beginn jeden 4. Jahres sind bis 30.4. in der Mitgliederversammlung die Neuwahlen des Vorstandes durchzufŸhren.

Verfahrensweise wie unter (2) zusŠtzlich jedoch:

-     Entlastung des Vorstandes

-     Wahlen.

(4)     Au§erordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Schie§sportvereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es beantragen.

¤ 8
Der Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus dem geschŠftsfŸhrenden Vorstand, dem erweiterten Gesamtvorstand. Dem geschŠftsfŸhrenden Vorstand gehšren an:

-     der Vorsitzende

-     der Stellvertreter des Vorsitzenden

-     der Schatzmeister

-     der SchriftfŸhrer

-       der Verantwortliche fŸr Presse- und …ffentlichkeitsarbeit.

dem Gesamtvorstand gehšren an:

-     der geschŠftsfŸhrende Vorstand

-     der Jugendobmann

-     der Sportwart (nicht gleich Waffen- und Munitionswart)

-        der Verantwortliche fŸr Wirtschafts- und Rechtsfragen

-        der Verantwortliche fŸr die materiell - technische Entwicklung der Sportanlagen und Einrichtungen

-        alle Leiter der Abteilungen des Vereins.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind juristische Vertreter des Sportvereins.

(2)          Ehrenvorsitzende gehšren dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3)     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewŠhlt.

(4)          Der Vorstand fŸhrt die GeschŠfte im Sinne der Satzung und der BeschlŸsse der Mitgliederversammlungen.

(5)          Frei werdende Funktionen kann der Vorstand bis zur nŠchst Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

(6)          †ber die BeschlŸsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

(7)   Die laufenden GeschŠfte werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, wenn notwendig in Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen, gefŸhrt.

(8)          Der Vorstand bleibt im Falle von Neuwahlen so lange geschŠftsfŸhrend tŠtig, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.

¤ 9
Der KassenprŸfer

(1)     Es sind mindestens zwei KassenprŸfer zu wŠhlen. Sie haben die KassengeschŠfte nach Abschluss des GeschŠftsjahres eingehend zu prŸfen und den KassenprŸfbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Aufgrund dieses Berichtes wird Ÿber die Entlastung des Vorstandes entschieden.

(2)     Neben der Verpflichtung gemŠ§ Absatz 1 Paragraph 9 haben die KassenprŸfer das Recht, zu jeder Zeit unvermutete KassenprŸfungen vorzunehmen.

¤ 10
Der Ehrenrat

(1)          Der Verein kann sich einen Ehrenrat wŠhlen. Dieser kann aus bis zu fŸnf Mitgliedern bestehen. Sie sollten mindestens 30 Jahre alt sein und mehrjŠhrige Schie§sport- und Vereinserfahrung haben.

(2)          Mitglieder des Vorstandes dŸrfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.

(3)     Die Mitgliederversammlung wŠhlt den Ehrenrat fŸr die Dauer von 3 Jahren.

(4)     Der Ehrenrat hat Beschwerden gegen den Vorstand, die Abteilungsleitungen und einzelne Mitglieder zu prŸfen, Ÿber EinsprŸche zu entscheiden, Streitigkeiten zu klŠren und den Vorstand zu beraten.

¤ 11
Abteilungen und AusschŸsse

(1)     Die Abteilungen des Schie§sportvereins sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung eigene Ordnungen zu beschlie§en.

(2)        AusschŸsse kšnnen je nach Bedarf vom Vorstand nominiert werden.


¤ 12
Wahlrecht und WŠhlbarkeit

(1)   Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)   WŠhlbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. GewŠhlt werden die Mitglieder des Vorstandes und die KassenprŸfer fŸr die Dauer von 3 GeschŠftsjahren. GemŠ§ Paragraph 10 werden auch die Mitglieder des Ehrenrates gewŠhlt.

(3)     GewŠhlt wird in geheimer Abstimmung. GewŠhlt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erhŠlt. Bei Stimmengleichheit sind neue WahlgŠnge durchzufŸhren.

¤ 13
Haushalt und BeitrŠge

(1)     Am Beginn jedes GeschŠftsjahres ist durch den Vorstand die Abrechnung und Kontrolle der FinanzplŠne des Vereins und der Abteilungen fŸr das abgelaufene GeschŠftsjahr vorzunehmen.

  Der Haushalt fŸr das beginnende GeschŠftsjahr ist gleichlaufend im Vorstand zu bestŠtigen. Danach sind den Abteilungen in eigenen PlŠnen die Finanzmittel auszuweisen und zu Ÿbergeben, Ÿber die sie eigenverantwortlich in ihrer TŠtigkeit verfŸgen.

(2)   Einnahmen des Schie§sportvereins sind:

-     BeitrŠge

-     Umlagen

-     Spenden

-     Zuwendungen

-     Einnahmen aus Wirtschaftsobjekten und Pachten.

(3)     Die Hšhe von BeitrŠgen, Eintrittsgeldern, GebŸhren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von den Mitgliedern in einfacher Mehrheit beschlossen.

(4)   Der Vorstand beschlie§t eine Beitragsordnung nach Abstimmung mit den Abteilungen des Schie§sportvereins.

¤ 14
Verfahrensangelegenheiten
- Auflšsung

(1)     Soweit Verfahrensfragen durch die Satzung oder, je nach ZustŠndigkeit durch BeschlŸsse der Mitgliederversammlung oder Vorstandes nicht im Einzelnen geregelt sind, richten sie sich nach demokratischen Gepflogenheiten.

(2)   †ber die Auflšsung des Schie§sportvereins entscheidet eine hierfŸr besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. FŸr die Einberufung gilt eine Frist gemŠ§ Paragraph 7 Abs. 1.

(3)     Bei der Auflšsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegŸnstigter Zwecke fŠllt das Vermšgen des Vereins dem zustŠndigen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschlie§lich fŸr gemeinnŸtzige Zwecke zu verwenden hat.

 

                           ¤ 15
                          Gerichtsstand und Inkrafttreten

(1)       Datum der GrŸndung des Schie§sportvereins ist der 5. Mai 1992.

(2)                 Der Gerichtsstand ist Kšnigs Wusterhausen.

 


GebŸhrenordnung

des Mittenwalder SchŸtzenclubs e.V. (MSC)

Stand zum 21.03.2009

gemŠ§ Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2007

Zur Sicherung des Finanzhaushaltes des MSC werden folgende GebŸhren erhoben:

1.       MitgliedsbeitrŠge pro Monat:

-     Herren (Altersklasse ab 22-jŠhrige)                     12,-- Û

-     Damen (Altersklasse ab 22-jŠhrige)                     10,-- Û

-     Junioren/-innen (Alterskl. 18- bis 21-jŠhr.)             4,-- Û

-     Jugend (Altersklasse 15- bis 17-jŠhrige)   3,-- Û

-     SchŸler (Altersklasse 12- bis 14-jŠhrige)   2,-- Û

2.  AufnahmegebŸhr:

Alle Personen, die ab 13.03.2004 Mitglied des MSC werden, haben eine einmalige AufnahmegebŸhr in Hšhe von

Euro 250,-Û

zu zahlen. Dieser Betrag kann in AusnahmefŠllen auf Vorschlag des geschŠftsfŸhrenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung reduziert werden.

Ab 01.04. 2009 wird fŸr Familienmitglieder und Lebenspartnerschaften die AufnahmegebŸhr erlassen.

3. ZahlungsmodalitŠten:

-     Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und am Anfang eines Jahres bar zu entrichten.

-        Zur Vereinfachung der Kassenarbeit kšnnen aber auch †berweisungen auf das Vereinskonto vorgenommen werden:

Konto - Nr.: 2104 3008 62

bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse BLZ: 160 500 00

IBAN: DE 81160500003673020012

BIC: WELADED1PMB

Als Zahlungsgrund sind auf den †berweisungsbeleg unbedingt der Name und der genaue Grund (z.B. Mayer, Beitrag 11/94) anzugeben.

Bei zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten eines Mitgliedes ist mit dem Schatzmeister Zahlungsaufschub zu vereinbaren.

Der Vorstand

 

 

 

Schega                                  Kurz                           Szulmistrat